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Mittlerer Verfall

Mehrere Forderungen entstehen häufig an verschiedenen Tagen. Der mittlere Verfall fasst sie zu einem nach der Forderungshöhe gewichteten Zinsbeginn zusammen. Zur Kontrolle berechnet dieses Werkzeug zusätzlich jede Position einzeln.

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Forderungen erfassen

Betrag und tatsächlichen Zinsbeginn jeder einzelnen Forderung eingeben.

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Nach Betrag gewichten

Höhere Forderungen beeinflussen den mittleren Verfall stärker als kleinere.

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Ergebnis kontrollieren

Vereinfachten Gesamtzins mit der exakten Summe aller Einzelzinsen vergleichen.

Einzelforderungen

Welches Datum gehört hierhin? Tragen Sie den Tag ein, ab dem die konkrete Position tatsächlich verzinst werden soll. Bei einer Mahnung ist das nicht zwingend das Rechnungs- oder Fälligkeitsdatum. Massgebend sind insbesondere OR Art. 102 und bei Zinsen oder Renten OR Art. 105.
Der mittlere Verfall ist eine Vereinfachung. Ob er im konkreten Rechtsverhältnis verwendet werden darf und wann der Verzug beginnt, muss rechtlich separat geprüft werden.

Verwendete Formel

Ausgehend vom frühesten Zinsbeginn wird für jede Forderung der Tagesabstand berechnet:

Summe (Betrag × Tagesabstand) ÷ Gesamtkapital

Der resultierende Tagesabstand wird auf den nächsten ganzen Kalendertag gerundet. Anschliessend wird der Zins mit Actual/Actual berechnet.

Gleiche und unterschiedliche Beträge

Bei gleich hohen, regelmässigen Forderungen liegt der mittlere Verfall zeitlich in der Mitte. Bei unterschiedlichen Beträgen wird das Datum nach der Forderungshöhe gewichtet.

Exakte Kontrollrechnung

Die exakte Variante berechnet jede Forderung ab ihrem eigenen Zinsbeginn. Eine Differenz zur vereinfachten Rechnung kann durch die Rundung des mittleren Datums und Schaltjahre entstehen.

Methodik, Rechtsgrundlagen und Quellen

Der Rechner trennt mathematische Vereinfachung und rechtliche Anwendbarkeit.

Das Bundesgericht hält für periodisch anfallenden Schaden aus Praktikabilitätsgründen einen mittleren Verfall für vertretbar. Bleibt die Schadenshöhe konstant, kann ein zeitlicher Mittelwert verwendet werden; andernfalls ist der Verfalltag nach der Schadenshöhe zu gewichten.

OR Art. 102 regelt den Eintritt des Schuldnerverzugs. OR Art. 104 bestimmt grundsätzlich einen Verzugszins von 5% pro Jahr. Für Zinsen, Renten und geschenkte Summen enthält OR Art. 105 besondere Regeln. Der Rechner entscheidet nicht automatisch, welches Datum rechtlich massgebend ist.

Die ESTV verwendet bei Nachbelastungen aus kontrollierten Steuerperioden in der Regel ebenfalls einen mittleren Verfall als Beginn der Verzugszinsberechnung. Diese Verwaltungspraxis ist ein Anwendungsbeispiel und keine allgemeine Freigabe für jedes Schuldverhältnis.

Grenzen: Der Rechner berücksichtigt keine Zahlungen, Teilzahlungen, unterschiedliche Zinssätze pro Position, Verjährungsfragen oder individuelle vertragliche Regeln. Bei solchen Konstellationen ist die exakte Einzelprüfung massgebend.

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Der vollständige Rechner funktioniert lokal und übermittelt keine Eingaben.

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